Förderrichtlinien Stiftung Lauenstein

I. Fördergrundsätze

Die STIFTUNG LAUENSTEIN dient der Förderung und Unterstützung heilpädagogischer und sozialtherapeutischer Arbeit auf anthroposophischer Grundlage im In- und Ausland.
Sie erfüllt den in ihrer Verfassung genannten Stiftungszweck insbesondere durch

  • die finanzielle Unterstützung von gemeinnützigen oder mildtätigen Einrichtungen zur Förderung, Begleitung und Betreuung von Menschen mit Behinderungen,
  • die Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung der dazu erforderlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  • die Förderung der Forschung im Sinne der Verfassung der Stiftung,
  • die Förderung von Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der Verfassung der Stiftung.

Dabei liegt der Förderschwerpunkt bei Projekten und Maßnahmen, die unmittelbar den Menschen mit Unterstützungsbedarf in Einrichtungen des Verbandes für anthroposophische Heilpädagogik, Sozialtherapie und soziale Arbeit e.V. zugutekommen.
Eine Förderung durch die Stiftung Lauenstein erfolgt in der Regel für entsprechende Projekte und Vorhaben nur, wenn alle anderen Fördermöglichkeiten durch Bund, Länder, Kommunen und sonstige öffentliche Institutionen ausgeschöpft sind oder für das Projekt bzw. Vorhaben nicht zur Verfügung stehen. Eigen- und ggf. Kapitalmarktmittel und im Falle von Veranstaltungen Teilnehmerbeiträge sind in angemessenem Umfang einzusetzen.
Die Stiftung Lauenstein fördert in der Regel nicht Projekte und Vorhaben, die zu den Pflichtleistungen eines Trägers gehören und damit durch die entsprechenden Kostenträgerentgelte refinanziert sind oder sein sollten.
Alle einem Projekt oder Vorhaben zufließenden Drittmittel und die eingesetzten Eigenmittel müssen in dem der Antragstellung beigefügten Finanzierungsplan dargestellt sein.

II. Förderungsausschlüsse

Projekte und Vorhaben, die außerhalb der hier dargestellten Zwecke liegen, können nicht gefördert werden.
Die Ausreichung von Stipendien an einzelne Menschen zum Zweck einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung gehört nicht zu den Förderzwecken der Stiftung. Hier bitten wir, von einer Antragstellung abzusehen.
Projekte und Vorhaben, die vor dem Zeitpunkt der Beantragung begonnen wurden oder bereits abgeschlossen sind, werden in der Regel nicht gefördert.

III. Antragsfristen

Förderanträge sind bis zum 15.02. des laufenden Jahres zu stellen.

IV. Antragsunterlagen

Der Antrag wird formlos gestellt und von einer vertretungsberechtigten Person des Trägers unterschrieben. Die Vertretungsberechtigung ist durch den Vereinsregister-auszug nachzuweisen. Es kommt auch eine von einer vertretungsberechtigten Person unterschriebene Bevollmächtigung für die Antragstellung in Frage. Der Antrag enthält die Bezeichnung des Antragstellers mit Rechtsform, Datum des Antrages, der Bankverbindung und die beantragte Fördersumme.
Der Antrag beschreibt in übersichtlicher und gegliederter Weise das geplante Projekt bzw. Vorhaben, die damit angestrebten Ziele und die wichtigsten Daten, z. B. bei Projekten der Fort- und Weiterbildung den Durchführungszeitraum, die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Name(n) des/der Dozenten/Dozentin(nen) und deren Qualifikation.
Dem Antrag sind beizufügen: 

  • eine separate Kurzbeschreibung des Projekts oder des Vorhabens, ca. 1/3-1/2 DIN A4-Seite, gerne in elektronischer Form
  • eine Kosten- und Finanzierungsübersicht des Projekts bzw. Vorhabens: 
    • Gesamtkosten 
    • Eigenmittel oder Teilnehmerbeiträge 
    • Fremdmittel 
    • Höhe der beantragten Förderung durch die Stiftung Lauenstein
  • Selbstdarstellung des Antrag stellenden Trägers, ca. 1/3 DIN A4-Seite, gerne in elektronischer Form
  • die Satzung des Antrag stellenden Trägers
  • ggf. Prospekt des Projekts bzw. Vorhabens
  • aktueller Vereinsregisterauszug (unbeglaubigt)
  • Nachweis der Gemeinnützigkeit bzw. Mildtätigkeit (aktueller Freistellungsbescheid)

V. Durchführung des Projekts oder des Vorhabens

Bei der Durchführung und Bewerbung des Projekts oder Vorhabens ist auf die Förderung durch die Stiftung Lauenstein in geeigneter Weise hinzuweisen.

VI. Verwendungsnachweis bei erfolgter Förderung

Unmittelbar nach Eingang des Förderbetrages ist der Stiftung Lauenstein eine Zuwendungsbestätigung im Sinne des § 10 b des Einkommensteuergesetzes unaufgefordert zuzusenden.
Der Verwendungsnachweis wird formlos, aber schriftlich geführt. Er wird in einer Weise erbeten, die eine Verwendung als Beispiel erfolgreicher Förderung in den Medien der Stiftung möglich macht. Zur Vereinfachung der Verarbeitung wird der Text zusätzlich in elektronischer Form erbeten. Auch geeignetes Bildmaterial - möglichst in digitaler Form - ist hoch willkommen.
Sollten die für das Projekt oder Vorhaben geplanten und eingesetzten Mittel nicht voll ausgeschöpft werden, ist die von der Stiftung Lauenstein zugeflossene Förderung in dem von Hundert-Teil zurückzuerstatten, der der Differenz zwischen geplanten und tatsächlich verbrauchten Mitteln entspricht.
Nötige Nachfinanzierungen werden nicht gefördert.

VII. Kein Rechtsanspruch auf Förderung

Ein Rechtsanspruch auf Förderung von Projekten und Vorhaben durch die Stiftung Lauenstein besteht nicht.

VIII. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit ihrer Veröffentlichung auf der Homepage der Stiftung www.stiftung-lauenstein.de in Kraft.

 
    
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